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§1 Geltungsbereich - Vertragsgegenstand
1.1 Die Beckmann Koeln Courier GmbH (BKC) bietet die Beförderung eiliger Kuriersendungen, Kleintransporte und Lieferfahrten an. Die nachfolgenden AGB gelten für jeden Beförderungsvertrag nach Maßgabe des zwischen BKC und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrags. Ein Beförderungsvertrag kann auch geschlossen werden durch die Übergabe von Sendungen durch den Auftraggeber und deren Übernahme in die Obhut der BKC.
1.2 Transporte innerhalb Deutschlands unterliegen dem HGB in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. Von diesen AGB und dem HGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie BKC ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Die AGB von BKC gelten auch dann, wenn BKC in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Transportleistungen vorbehaltslos ausführt. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von BKC ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.3 Bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Kfz gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), bei internationalen Lufttransporten i.S.d. Übereinkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts (Warschauer Abkommen) gelten die Bestimmungen des Warschauer Abkommens und bei Bahntransporten die Bestimmungen des Vertrags über die internationale Eisenbahnbeförderung (CIM).
§2 Beförderung
2.1 Befördert werden alle Sendungen, die sich für die Beförderung mit PKW oder Kleinlaster i.S.d. Güterkraftverkehrsgesetzes (GÜKG) eignen. Die Beförderung von Personen, Gütern mit besonderem Wert (z.B. Edelsteine, Bargeld, Schmuck, Kunstgegenstände) und Gefahrgut i.S.d. Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Annahme einer gem. § 2.1 S.2 ausgeschlossenen Sendung bedeutet keinen konkludenten Verzicht auf den Beförderungsausschluss. Für Schäden, die durch die Übergabe von der Beförderung ausgeschlossenen Gütern an den Transportmitteln, den Fahrern, sonstigen Personen und Gütern sonstiger Versender entstehen, haftet der Versender.
Bei Overnight-Beförderungen werden Sendungen mit einem Gurtmaß von bis zu 600 cm, einem Gewicht von bis zu 100 kg und einem Wert von bis zu € 10,00/ Kilo befördert.
2.2 Die BKC ist berechtigt, die Auswahl des zur Beförderung einzusetzenden Verkehrsmittels selbst auszuwählen. Direktfahrten im Nah- und Fernbereich werden mit firmeneigenen PKW oder LKW durchgeführt. BKC ist berechtigt, auch andere Frachtführer, Kuriere oder Unternehmer mit der Beförderung zu beauftragen.
2.3 Die Beförderung und Auslieferung erfolgt im Same-Day-Versand am Tag der Auftragserteilung. Bei Overnight-Beförderungen erfolgt die Auslieferung der Sendung in der Regel am nachfolgenden Werktag.
§3 Übernahme und Ablieferung
3.1 Der Auftraggeber hat der BKC das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gem. § 411 HGB zu übergeben. Die BKC ist zur Überprüfung von Verpackung, Stückzahl, Menge oder Gewicht nur verpflichtet, wenn dies vereinbart wurde und eine solche Überprüfung zumutbar und vor Ort möglich ist. Soweit die Überprüfungen einen nicht nur geringfügigen Mehraufwand erfordern, ist der Auftraggeber verpflichtet, entsprechende Aufwendungen zu ersetzen.
3.2 Die Übernahme von Sendungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Verpackung für den Transport ungeeignet erscheinen oder ungenügend gegen Transportrisiken geschützt sind, kann durch BKC abgelehnt werden.
3.3 Die Übernahme und Ausführung eines Beförderungsauftrags erfolgt, sobald es die Verkehrslage und die Disposition der Kurierfahrzeuge erlaubt. Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und dem Kurierfahrer zusätzlich vor Übernahme der Sendung angezeigt wurde. Höhere Gewalt jeglicher Art (z.B. Wetterverhältnisse, Streik, behördliche Hindernisse, erhebliche Verkehrsstaus), fehlende oder mangelnde Dokumentation der Waren bei Auftragserteilung oder Übernahme der Sendung und zusätzliche Instruktionen nach Auftragserteilung, die den Transportablauf beeinflussen, entbinden BKC von jeglicher Laufzeitzusage.
3.4 Die BKC ist befugt, aber nicht verpflichtet, Sendungen (insbesondere zur Anschriftenüberprüfung oder aus ähnlichen Gründen) zu öffnen.
3.5 Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger verlangt, können alle Sendungen auch an andere Personen ausgehändigt werden, die unter der Empfängeradresse angetroffen werden. BKC ist – außer auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers hin – nicht verpflichtet, Lieferscheine oder Empfangsbestätigungen auszustellen bzw. vom Empfänger anzufordern.
§4 Zahlungsbedingungen - Zahlungsverzug - Pfandrecht
4.1 Das Beförderungsentgelt richtet sich, soweit es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von BKC. Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei der Ablieferung der Sendung fällig und an den Kurier in bar zu zahlen, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart wurde. Wurde bargeldlose Zahlung vereinbart, erfolgt die Abrechnung durch die BKC. Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
4.2 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die gegenüber BKC, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat uns der Auftraggeber auf Aufforderung sofort zu befreien.
4.3 Zahlt der Auftraggeber auf die erhaltene Rechnung auch nach Erhalt einer ersten Mahnung nicht, entsteht für die zweite Mahnung eine Mahngebühr i.H.v. € 5,00, für die dritte Mahnung eine Mahngebühr i.H.v. € 10,00. Des Weiteren ist die Forderung mit einem Zinssatz i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, einen geringeren Verzugsschaden der BKC nachzuweisen. BKC behält sich vor, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
4.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BKC anerkannt sind. Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4.5 Die BKC behält sich vor, an den zum Transport übergebenen Sendungen ein Speditionspfandrecht, Zurückbehaltungs- oder sonstiges Pfandrecht gegen sämtliche aus dem Beförderungsvertrag offene Forderungen auszuüben, unbeschadet der gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Pfandrechte.
§5 Haftung
5.1 BKC haftet im Rahmen der Vorschriften des HGB für die ordnungsgemäße Durchführung des Transportes, soweit die nachfgenden Regelungen nichts anderes bestimmen.
5.2 Bei Verlust oder Beschädigung der beförderten Sendung im Rahmen nationaler Direktfahrten ist die Haftung auf € 5,00 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. übersteigt dieser Betrag den Wert der Sendung, ist die Haftung abweichend von § 5 Ziffer 5.2 S. 1 auf den Ersatz des Wertes der Sendung beschränkt.
5.3 Bei Overnight-Beförderungen beschränkt sich die Haftung unabhängig vom Gewicht des Gutes auf einen Betrag von höchstens € 1.000,00 pro Sendung. übersteigt dieser Betrag den Wert der Sendung, ist die Haftung abweichend von § 5 Ziffer 5.3 S. 1 auf den Ersatz des Wertes der Sendung beschränkt. Sollte der Versender eine höhere Transportversicherung wünschen, erhöht sich der Versicherungs-Beitrag nach Warengruppe und Auftragsvolumen. Die Höhe des Versicherungs-Beitrags richtet sich anhand der Vorgaben der Versicherung für den jeweiligen konkreten Einzelfall aus. Entsprechende Informationen wird die BKC bei der Versicherung einholen und dem Auftraggeber mitteilen.
5.4 Bei Bruchschäden an Glas, Porzellan und ähnlichen bruchempfindlichen Gütern haftet BKC nur, wenn diese Schäden durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Kuriers verursacht wurden. Bei Funktionsstörungen elektrischer oder elektronischer Geräte haftet BKC nur, wenn diese Schäden durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Kuriers (Direktfahrten) oder des auslieferrnden Unternehmens (Overnight-Beförderungen / internationale Beförderungen) verursacht wurden. Die Beweislast obliegt dem Versender.
5.5 Für Folgeschäden wird nicht gehaftet. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen.
§6 Anzuwendendes Recht - Gerichtsstand
6.1 Für die Vertragsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
6.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Köln.
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